Satzung

Dies ist unsere Satzung:

Satzung der Wahlplattform Dissident:innen Dresden (DissDD)

beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 04.07.2023

Präambel

Die Dissident:innen Dresden gestalten auf der Grundlage ihrer Grundsätze des Antifaschismus und Antirassismus, der Verteidigung und des Ausbaus der Demokratie, des Eintretens für ernsthaften Klimaschutz durch eine schnelle Energie- und Mobilitätswende, für Mieterinnenschutz und kommunalen Wohnungsbau sowie den Einsatz für eine Kultur mit vielfältigen Freiräumen die Politik in der Stadt Dresden, den Stadtbezirken und Ortschaften mit. Die Dissident:innen Dresden verstehen sich als Plattform für Menschen aus Vereinen und Initiativen, die sich diesen Zielen verpflichtet fühlen.

§ 1 Zweck, Name und Sitz

(1) Die Wahlplattform führt Bürger:innen Dresdens zusammen, die sich den Zielen der Präambel verpflichten und die Dresdner Stadtpolitik in diesem Sinne gestalten wollen. Sie wirkt an der politischen Willensbildung mit und beteiligt sich an Wahlen zum Stadtrat, den Stadtbezirksbeiräten und Ortschaftsräten sowie der Oberbürgermeister:in. Sie trägt zur politischen Bildung bei.

(2) Die Wahlplattform führt den Namen „Dissident:innen Dresden“ (Kurzform DissDD“).

(3) Der Sitz ist Dresden. Das Geschäftsjahr reicht vom 01. Juli bis zum 30. Juni.

§ 2 Selbstlose und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Wahlplattform ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Wahlplattform dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Antrag und Entscheidung auf Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede in Dresden lebende Bürger:in werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht.

Für die Stimmberechtigung bei der Aufstellung von Kandidierendenlisten gelten die Bestimmungen des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes.

(2) Die Zustimmung zur Präambel ist Voraussetzung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.

Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn jeder Sitzung über die Wirksamkeit neu eingegangener Erklärungen.

§ 4 Finanzen

Die Wahlplattform finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden der Mitglieder. Die Annahme von Spenden, Darlehn und sonstigen Zuwendungen über 1000 EUR bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte der Mitglieder und Datenschutz

(1) Mitglieder haben auf Mitgliederversammlungen das Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der Wahlplattform.

(2) Die Wahlplattform führt ein Mitgliederverzeichnis in elektronischer Form, das die persönlichen Kontaktdaten sowie vereinsbezogene Informationen enthält. Die Daten dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Mit dem Aufnahmeantrag stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes oder Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinigungszwecks, insbesondere zur Bewerbung von Wahllisten, zu.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus der Wahlplattform ist dem Sprecher:innenkreis schriftlich mitzuteilen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

(3) Ein Mitglied kann auf Grund eines erheblichen Verstoßes gegen diese Satzung sowie bei schwerwiegender oder wiederholter Schädigung des Ansehens der Wahlplattform ausgeschlossen werden.

(4) Der Sprecher:innenkreis entscheidet über den Ausschluss. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand kann es der Sprecher:innenkreis nach Mahnung mit sofortiger Wirkung ausschließen.

§ 7 Organe der Wahlplattform

Die Organe der Wahlplattform sind die Mitgliederversammlung, der Sprecher:innenkreis sowie die Kassenprüfer:innen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan der Wahlplattform. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über

a) die politischen Leitlinien, Positionen und Wahlprogramme,

b) die Wahl der auf den Listen der Wahlplattform kandidierenden Personen,

c) die Zusammenarbeit mit anderen politischen Kräften,

d) die Wahl und Entlastung der Mitglieder des Sprecher:innenkreises,

e) den Jahres- und Geschäftsbericht des Sprecher:innenkreises,

f) den Bericht der Kassenprüfer:innen,

g) die Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen.

h) den Antrag eines Mitglieds auf Aufhebung eines Ausschlusses

(2) Abstimmungen zu Sachfragen erfolgt offen durch Handzeichen. Abstimmungen zu Personen erfolgen in geheimer Wahl.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher mit der beim Sprecher:innenkreis angegebenen E-Mail unter Bekanntgabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und der Beschlussanträge einzuladen. (4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält jedenfalls folgende Punkte:

a) Jahres- und Geschäftsbericht des Sprecher:innenkreises,

b) Aussprache über den Bericht des Sprecher:innenkreises,

c) Bericht der Kassenprüfer:innen,

d) Sonstiges.

(5) Anträge zur Tagesordnung sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Sprecher:innenkreis schriftlich einzureichen.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Beauftragten des Sprecher:innenkreises zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern mitzuteilen.

(7) Beantragen mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Vorlage eines bestimmten Beschlussantrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung, hat der Sprecher:innenkreis diese innerhalb der nächsten vier Wochen nach Eingang anzusetzen und unter Versendung des Beschlussantrags einzuladen.

(8) Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu stellen und zu versenden. Sie ist mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

§ 9 Sprecher:innenkreis (Vorstand)

(1) Der Sprecher:innenkreis besteht aus bis zu 5 Sprecher:innen. Eine davon ist die Schatzmeister:in.

Der Sprecher:innenkreis soll aus mehreren Geschlechtern bestehen. Er trifft Entscheidungen mit Mehrheit.

(2) Die Mitglieder des Sprecher:innenkreises werden jeweils für ein Jahr gewählt. Sie führen die Geschäfte der Wahlplattform. Im Rechtsverkehr vertretungsbefugt sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam. Eine Neuwahl des Sprecher:innenkreises findet im Dezember 2023 statt.

(3) Die Schatzmeister:in verwaltet das Vermögen und führt ordnungsmäßig Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie hat ein Vetorecht zu Beschlüssen, die zu einer Überschuldung der Vereinigung führen würden.

§ 10 Kassenprüfer:innen

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer:innen zur Prüfung der Buch- und Kassenführung. Kassenprüfer:innen können nur Mitglieder werden, die nicht zum Sprecher:innenkreis gehören. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung der Wahlplattform kann nur durch eine vier Wochen zuvor zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder ist sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zu beschließen.

(2) Kommen diese Mehrheiten nicht zu Stande, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich eingeladen werden. Auf dieser wird ohne Quorum über den Antrag auf Auflösung entschieden.

(3) Nach Auflösung der Wahlplattform ist ihr Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke in Dresden zu verwenden.